Der Friedhof an der Bultmannstraße wurde 1910 in Betrieb genommen. Er ist der stadtnahe Friedhof, auf dem viele alteingesessene Gütersloher ihre Familiengräber haben. Auch die Geistlichen unserer Gemeinde werden hier bestattet. Nachdem die letzten Reihengräber eingeebnet wurden, gibt es ca. 2.400 Grabstätten, und zwar nur noch Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten.
Der katholische Teil des Johannesfriedhofs an der Herzebrocker Straße wurde 1977 eingerichtet, als der Friedhof an der Bultmannstraße nicht mehr genügend Platz bot. Hier steht eine große Fläche zur Verfügung auf der die verschiedensten Grabarten zu finden sind. Neben den altbekannten Wahlgrabstätten und Kindergräbern finden sich Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit und Urnenwahlgrabstätten mit eingeschränkter Gestaltungsmöglichkeit, das heißt, die Letzteren werden nicht von den Nutzungsberechtigten, sondern vom Friedhofsgärtner gepflegt. Auf weiten Rasenflächen gibt es Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten und Rasenurnengrabstätten.
Die Bestimmungen und das Verhalten auf den Friedhöfen regelt die Friedhofssatzung, während die Kosten in der Gebührensatzung festgelegt sind. Die Ruhezeit für Kinder bis zu 6 Jahren beträgt 10 Jahre für alle anderen Verstorbenen 25 Jahre, dies gilt sowohl für Sarg- als auch für Urnenbestattungen. Die Nutzungszeit ist die Zeit, für die eine Grabstätte erworben wird, sie kann bei bestimmten Grabarten verlängert werden.
Der zuständige Friedhofsgärtner, das heißt, verantwortlich sowohl für die Pflege des Friedhofes als auch für die Durchführung der Bestattungen, ist die Firma Blumen Grawe, Herzebrocker Str. 210, 33334 Gütersloh, Tel.: 05241 27431
- Satzung
Auszug aus der Friedhofssatzung der Kath. Kirchengemeinde St. Pankratius Gütersloh vom 17.04.2008
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(2) Auf beiden Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
k) Abraum und Abfälle, die nicht von Grabstätten des jeweiligen Friedhofes stammen, auf den Friedhof zu verbringen.
§ 7 Anzeigepflicht
(2) Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte unabhängig von der Gestaltungsmöglichkeit beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.
§ 14 Rasenreihengrabstätten und § 17.3 Rasenurnenreihengrabstätten
(2) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer Rasenreihengrabstätte / Rasenurnenreihengrabstätte wird die Pflege (Rasen mähen) durch den Friedhofsträger für die Dauer der Ruhezeit gewährleistet. Eine gärtnerische Ausgestaltung sowie das Niederlegen von Grabschmuck auf der Bestattungsfläche sind nicht gestattet. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gestattet. Bei den Rasenreihengrabstätten / Rasenurnenreihengrabstätten ist vom Nutzungsberechtigten eine liegende Grabplatte, auf der sich wenigstens der Name des Verstorbenen befindet, bündig einzusetzen.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des jeweiligen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werden.
§ 21 Grabmale / Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 23 Grabmale / Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird;
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(7) Grab- und Wegeeinfassungen werden durch den vom Friedhofsträger beauftragten Friedhofsgärtner auf Kosten des Nutzungsberechtigten angelegt. Andere Einfassungen sind unzulässig.
(8) Das Belegen der Grabstätten mit Kies, Schotter oder sonstigen Steinmaterialien ist unzulässig.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Friedhofsträger in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Der Friedhofsträger kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit er den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne vertretbaren Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Friedhofsträger in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger:
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. - Gebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung der katholischen Kirchengemeinde St. Pankratius Gütersloh vom 06.05.2008
1. Rasengrabstätten
Rasenreihengrabstätten für Verstorbene bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr
(Ruhezeit 10 Jahre)
178,00 €
Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab
vollendetem 5. Lebensjahr
(Ruhezeit 25 Jahre)
919,00 €
Rasenurnenreihengrabstätten
(Ruhezeit 25 Jahre)
510,00 €2. Wahlgrabstätten
a) Nutzungsgebühr für eine Grabstelle
(Nutzungszeit 35 Jahre)
820,00 €
Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist ein entsprechdes Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten.
b) Erneuerungsgebühr
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für weitere 35 Jahre sind die Gebühren erneut zuentrichten. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für kürzere Zeiträume wird der entsprechende Teilbetrag als Verlängerungsgebühr erhoben.
c) Ausgleichsgebühr
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte die Ausgleichsgebühr zu entrichten. Sie wird nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig berechnet und sofort fällig.
d) Rückgabe von Wahlgrabstätten
Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten wird keine Gebühr erstattet. Ist bei zurückgegebenen Wahlgrabstätten die Bepflanzung abzuräumen, so werden die entstandenen Kosten bzw. Gebühren den Nutzungsberechtigen in Rechnung gestellt.3. Rasenwahlgrabstätten mit eingeschränkter Gestaltungsmöglichkeit
a) Nutzungsgebühr für eine Grabstelle
(Nutzungszeit 25 Jahre)
1.050,00 €
Bei Rasenwahlgrabstätten mit eingeschränkter Gestaltungsmöglichkeit mit mehreren Grabstellen ist ein entsprechendes Vielfaches dieser Gebühr zu entrichten.
b) Erneuerungsgebühr
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für weitere 25 Jahre sind die Gebühren erneut zu entrichten. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für kürzere Zeiträume wird der entsprechende Teilbetrag als Verlängerungsgebühr erhoben.
c) Ausgleichsgebühr
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Rasenwahlgrabstätten mit eingeschränkter Gestaltungsmöglichkeit die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Grabstätte die Ausgleichsgebühr zu entrichten. Sie wird nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig berechnet und sofort fällig.4. Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit
a) Nutzungsgebühr je Grabstätte
(Nutzungszeit 25 Jahre)
517,00 €
b) Erneuerungsgebühr
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für weitere 25 Jahre sind die Gebühren erneut zu entrichten. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für kürzere Zeiträume wird der entsprechende Teilbetrag als Verlängerungsgebühr erhoben.
c) Ausgleichsgebühr
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Grabstätte die Ausgleichsgebühr zu entrichten. Sie wird nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig berechnet und sofort fällig.
d) Rückgabe von Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit
Ist bei zurückgegebenen Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeit die Bepflanzung abzuräumen, so werden die entstandenen Kosten bzw. Gebühren den Nutzungsberechtigen in Rechnung gestellt.5. Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit
a) Nutzungsgebühr je Grabstätte
(Nutzungszeit 25 Jahre)
1.938,00 €
In dieser Gebühr sind Anlage und Bepflanzung der Grabstätte und Dauergrabpflege für 25 Jahre enthalten.
b) Erneuerungsgebühr
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für weitere 25 Jahre sind die Gebühren erneut zu entrichten. Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für kürzere Zeiträume wird der entsprechende Teilbetrag als Verlängerungsgebühr erhoben.
c) Ausgleichsgebühr
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Grabstätte die Ausgleichsgebühr zu entrichten. Sie wird nach der Zahl der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig berechnet und sofort fällig.6. Gebühren für Grabmale
Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales beträgt
25,00 €
Das spätere Abräumen des Grabmales wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen, die Gebühr hierfür ist im Voraus bei der Genehmigung zu entrichten und beträgt
für Liegeplatten
35,00 €für stehende Grabsteine
120,00 €Gütersloh, den 06.05.2008 (tritt in Kraft am 01.10.2008)
- Rasenreihengrabstätten
Rasenreihengrabstätten,
Johannesfriedhof (kath. Teil)Für die Bestattungen gelten die gleichen Bedingungen wie für Reihen-gräber. Die Grabstätten können jedoch nicht bepflanzt werden, es wird Rasen eingesät, dieser wird vom Friedhofsgärtner gemäht. Eine liegender Grabstein mit den Daten der Verstorbenen kann angebracht werden. Kerzen oder Blumengrüße können nur an einem dafür vorgesehenen zentralen Gedenkstein abgelegt werden.
Größe je Lager:
1,25 x 2,50 m
Belegung:
1 Sarg
Nutzungszeit
25 Jahre – keine Verlängerung möglich
Ruhezeit
25 Jahre – keine Verlängerung möglich
Bepflanzung:
Keine Bepflanzung erlaubt, Blumen dürfen nur an einem zentralen Platz abgelegt werden.
Pflege:
durch die Verwaltung
Grabstein:
Liegeplatte
Gebühren
pro Grabstätte:
919,00 €
- Rasenurnengrabstätten
- Rasenwahlgrabstätten
Rasenwahlgrabstätten,
Johannesfriedhof (kath. Teil)Auch hier können 1 oder mehrere Lager vergeben werden. Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und kann verlängert werden. Für Bestattungen gelten die gleichen Bedingungen wie bei Wahlgräbern. Bepflanzt werden kann hier nur eine kleine Fläche um den Grabstein, der Rest der Grabstätte wird mit Rasen eingesät. Wenn eine Bepflanzung vorhanden ist, muss sie von den Nutzungsberechtigten gepflegt werden, sonst wird die Fläche vom Friedhofsgärtner sauber gehalten, der Rasen wird ebenfalls von ihm gemäht.
Größe je Lager:
1,25 x 2,50 m
Belegung je Lager:
1 Sarg oder 2 Urnen
Nutzungszeit
(Zeitraum bis zur Verlängerung der Nutzung):
25 Jahre
Ruhezeit
(Zeitraum bis zur erneuten Belegung / Bestattung):
25 Jahre
Bepflanzung:
Pflanzstreifen und Rasen
Pflege des Pflanzenstreifen:
selbst
Pflege des Rasen:
durch die Verwaltung
Grabstein:
nach Wahl
Gebühren
pro Lager:
1.050,00 €
Verlängerung pro Lager und Jahr:
42,00 € - Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten,
Johannesfriedhof (kath. Teil) / Friedhof Bultmannstr.Urnenwahlgrabstätten sind 1m x 1m groß und können mit 2 Urnen belegt werden. Die Nutzungszeit von 25 Jahren kann verlängert werden. Die Umrandung wird vom Friedhofsgärtner vorgenommen, die weitere Bepflanzung und Pflege obliegt den Nutzungsberechtigten.
Größe je Lager:
1,00 x 1,00 m
Belegung je Lager:
2 Urnen
Nutzungszeit
(Zeitraum bis zur Verlängerung der Nutzung):
25 Jahre
Ruhezeit
(Zeitraum bis zur erneuten Belegung / Bestattung):
25 Jahre
Bepflanzung:
nach Wahl
Pflege:
selbst
Grabstein:
nach WahlGebühren
pro Lager:
517,00 €
Verlängerung pro Lager und Jahr:
20,68 € - Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten,
Friedhof Bultmannstr. / Johannesfriedhof (kath. Teil)Wahlgrabstättenr sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, die für die Nutzungszeit von 35 Jahren vergeben werden. Die Nutzungszeit kann verlängert werden. Auf jedem Lager ist die Bestattung von 1 Sarg und 2 Urnen möglich. Wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, kann neu bestattet werden. Die Umrandungen - soweit sie vorgeschrieben sind - werden vom Friedhofsgärtner vorgenommen. Die weitere Bepflanzung und Pflege obliegt den Nutzungsberechtigten.
Größe je Lager:
1,25 x 2,50 m
(1 oder mehrere Lager möglich)
Belegung je Lager:
1 Sarg und 2 Urnen
Nutzungszeit
(Zeitraum bis zur Verlängerung der Nutzung):
35 Jahre.Teilrückgaben sind nicht möglich.
Ruhezeit
(Zeitraum bis zur erneuten Belegung / Bestattung):
25 Jahre
Bepflanzung:
nach Wahl
Pflege:
selbst
Grabstein:
nach WahlGebühren
pro Lager:
820,00 €
Verlängerung pro Lager und Jahr:
23,43 €